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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der YJAR GmbH, Elsterweg 2, 97437 Haßfurt („Ticket+“) · Stand: 8. Oktober 2026

Teil A – Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese AGB gelten für die Nutzung der Ticketing-Plattform Ticket+ durch Ticketkäufer („Käufer“, Teil B) und Veranstalter („Veranstalter“, Teil C).

(2) Ticket+ vermittelt Eintrittskarten und sonstige Angebote der Veranstalter (z. B. Zusatzartikel, Datenträger, Waren) im Namen und für Rechnung des jeweiligen Veranstalters. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen Käufer und Veranstalter zustande; Verkäufer und Rechnungsaussteller ist der Veranstalter. Ticket+ schuldet die technische Abwicklung von Verkauf, Zahlung, Ticketausstellung, Belegausstellung im Namen des Veranstalters (Teil C § 10a) und Einlass-Validierung.

(3) Bietet die YJAR GmbH eigene Leistungen im eigenen Namen an (z. B. eigene Aufzeichnungen), ist sie insoweit selbst Verkäuferin und Rechnungsausstellerin; dies ist im Angebot und auf dem Beleg angegeben.

Teil B – Bedingungen für Ticketkäufer

§ 2 Bestellung und Zahlung

(1) Die Reservierung von Tickets ist 10 Minuten gültig; der Kaufvertrag kommt mit erfolgreicher Zahlungsbestätigung zustande. (2) Die verfügbaren Zahlungsarten legt der jeweilige Veranstalter fest und werden im Bestellprozess angezeigt, z. B. Kredit- und Debitkarte, Apple Pay, Google Pay, PayPal, Klarna, Amazon Pay, Revolut Pay oder SEPA-Lastschrift. Die Zahlung wird durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister abgewickelt. (3) Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der vom Veranstalter ausgewiesenen Umsatzsteuer. (4) Der Käufer erhält nach Zahlung eine Rechnung des Veranstalters, die Ticket+ in dessen Namen und für dessen Rechnung ausstellt (bei eigenen Angeboten nach § 1 Abs. 3: eine Rechnung der YJAR GmbH), als PDF-Dokument per E-Mail und zum Abruf auf der Bestellseite. Mit der Bestellung erklärt sich der Käufer mit der elektronischen Übermittlung der Rechnung einverstanden. Bei einer Erstattung erhält er einen gesonderten Stornobeleg; die ursprüngliche Rechnung bleibt unverändert. (5) Bei Zahlarten, deren Zahlungseingang erst nach einigen Tagen feststeht (insbesondere SEPA-Lastschrift), werden die Tickets bereits vor dem endgültigen Zahlungseingang bereitgestellt. Wird die Lastschrift nicht eingelöst oder zurückgegeben oder scheitert die Zahlung aus einem anderen Grund, werden die betroffenen Tickets gesperrt und berechtigen nicht mehr zum Einlass; der Käufer wird hierüber per E-Mail informiert. Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung sowie auf Ersatz entstandener Rücklastschriftkosten bleiben unberührt. SEPA-Lastschrift wird nur angeboten, solange die Veranstaltung mindestens 14 Tage in der Zukunft liegt.

§ 3 Ticketzustellung und Einlass

(1) Tickets werden digital (QR-Code, Wallet-Ansicht, Print@Home) bereitgestellt. (2) Jeder Ticketcode berechtigt zum einmaligen Einlass; bei Mehrtages-Events zu einem Einlass pro Kalendertag. Bei aktiviertem Check-out ist Wiedereinlass nach Auscheckung möglich. (3) Der Käufer hat den Code vor unbefugtem Zugriff zu schützen; entwertet wird der zuerst gescannte Code. (4) Waren mit Versand liefert der Veranstalter an die im Bestellvorgang angegebene Lieferadresse; geliefert wird nur in die im Bestellvorgang angebotenen Länder. Digitale Inhalte zum Herunterladen (Downloads) bietet die YJAR GmbH ausschließlich Käufern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an, ausgenommen Gebiete außerhalb des Mehrwertsteuergebiets der Europäischen Union; der Käufer bestätigt seinen Wohnsitz beim Kauf. Downloads können nicht über Einladungslinks bezogen werden. Der Erwerb von Tickets ist hiervon nicht berührt.

§ 4 Widerrufsrecht; Kulanz-Selbststorno

(1) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Veranstaltungstickets nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Für digitale Downloads, Datenträger (z. B. DVD) und sonstige Produkte besteht das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen; bei Downloads erlischt es vorzeitig, wenn der Käufer der sofortigen Bereitstellung ausdrücklich zugestimmt hat und mit der Ausführung begonnen wurde. Die Widerrufsbelehrung des jeweiligen Verkäufers findest du unter ticket-plus.net/widerruf, im Bestellprozess und in deiner Kaufbestätigung per E-Mail. (2) Sofern der Veranstalter dies freigibt, kann der Käufer Tickets bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn im Self-Service stornieren; dabei behält der Veranstalter je Ticket eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Storno-Abwicklung) von 2,50 € ein, höchstens den gezahlten Ticketpreis. Die Erstattung (gezahlter Ticketpreis abzüglich dieser Pauschale) erfolgt auf das ursprüngliche Zahlungsmittel; bei Direktzahlung löst sie der Veranstalter über seinen Zahlungsdienstleister aus bzw. – auf seine Weisung im Portal – Ticket+ in seinem Namen über dieses Konto, bei Vollservice-Zahlungsabwicklung löst Ticket+ die Erstattung automatisch über Stripe aus. Der freigewordene Platz geht sofort zurück in den regulären Verkauf.

§ 5 Absage, Verlegung, Erstattung

(1) Bei vollständiger Absage einer Veranstaltung erhält der Käufer 100 % des gezahlten Preises auf das ursprüngliche Zahlungsmittel zurück. Bei Direktzahlung löst der Veranstalter die Erstattung über seinen Zahlungsdienstleister aus bzw. – auf seine Weisung im Portal – Ticket+ in seinem Namen über dieses Konto; bei Vollservice-Zahlungsabwicklung löst Ticket+ die Erstattung automatisch über Stripe aus. Bereits zuvor erstattete Beträge (z. B. Einzelticket-Storno) werden dabei berücksichtigt. (2) Bei Verlegung behalten Tickets für den Ersatztermin ihre Gültigkeit; weitere Ansprüche richten sich gegen den Veranstalter. (3) Programm- und Besetzungsänderungen berühren die Ticketgültigkeit nicht.

§ 5a Wertgutscheine

(1) Wertgutscheine werden von dem jeweils genannten Veranstalter ausgegeben und sind ausschließlich für Online-Käufe bei diesem Veranstalter im Ticket+-Shop einlösbar (Tickets, Produkte, Zusatzleistungen, Spenden), nicht an der Abendkasse und nicht für Abonnements. (2) Der Gutscheinwert kann in einem oder mehreren Käufen eingelöst werden; ein Restguthaben bleibt erhalten. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben. (3) Gutscheine sind übertragbar; wer den Gutscheincode kennt, kann ihn einlösen. Der Code ist wie Bargeld zu verwahren; für verlorene oder von Dritten eingelöste Codes wird kein Ersatz geleistet, außer bei Verschulden von Ticket+ oder des Veranstalters. (4) Gutscheine sind drei Jahre ab Ende des Kaufjahres gültig (gesetzliche Verjährung, § 195 BGB), also bis zum 31. Dezember des dritten auf den Kauf folgenden Jahres; das Ablaufdatum steht auf dem Gutschein und in der Kaufbestätigung. (5) Wird eine mit Gutschein bezahlte Bestellung storniert oder abgesagt, wird der eingelöste Betrag dem Gutschein wieder gutgeschrieben; der Gutschein ist danach mindestens bis zum 31. Dezember des dritten auf die Gutschrift folgenden Jahres einlösbar, auch wenn er nach Abs. 4 früher ablaufen würde oder bereits abgelaufen ist. (6) Ticket+ ordnet jeden Wertgutschein beim Kauf nach dem dann bestehenden Angebot des Veranstalters ein; die Einordnung steht in der Kaufbestätigung und gilt für die gesamte Gültigkeit. Bietet der Veranstalter Leistungen mit unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Behandlung an, ist der Gutschein ein Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG) und ein Zahlungsmittel für die in Abs. 1 genannten Leistungen: Beim Kauf wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen; eine etwa anfallende Umsatzsteuer entsteht erst bei der Einlösung auf den vollen Preis der bezahlten Leistung und wird auf deren Rechnung vollständig ausgewiesen, der Gutschein erscheint dort als Zahlungsmittel. Stehen Ort und Umsatzsteuer aller angebotenen Leistungen schon beim Kauf fest, ist der Gutschein ein Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG): Über den Kauf erhält der Käufer eine Rechnung mit Umsatzsteuer; einlösbar ist er nur für Leistungen mit derselben umsatzsteuerlichen Behandlung, und auf deren Rechnung wird der eingelöste, bereits versteuerte Betrag abgezogen. Rabattcodes sind keine Wertgutscheine, sondern Preisnachlässe des Veranstalters.

Teil C – Bedingungen für Veranstalter

§ 6 Leistungen und Gebühren

(1) Ticket+ stellt eine Self-Service-Plattform für Eventanlage, Ticketverkauf, POS-Abendkasse, Einlasskontrolle und Abrechnung bereit. (2) Direktzahlung: Es gilt eine Grundgebühr von 1 % des Ticketpreises + 0,50 € je Ticket, die auf JEDEN Ticketverkauf anfällt – unabhängig von Kanal (online, POS), Preis (regulär, ermäßigt) oder Freikarte. Sie deckt sämtliche Standardfunktionen ab (Eventanlage, Shop, Auswertungen, Zugang, Nutzung). (3) Vollservice-Zahlungsabwicklung (§ 7 Abs. 3): An die Stelle der Grundgebühr nach Absatz 2 tritt für die Online-Verkäufe der betreffenden Veranstaltung die Vollservice-Gebühr von 2,5 % des Ticketpreises + 0,50 € je Ticket; die Zahlungsgebühren von Stripe trägt der Veranstalter selbst (§ 7 Abs. 4). Abweichende Konditionen gelten nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. (4) Zusatzmodule (z. B. Saalplan, Einlass-App, dynamische Preise) erhöhen den Prozentsatz um einen festen, in /preise ausgewiesenen Aufschlag; die Auswahl erfolgt je Veranstaltung und ist nach dem ersten Ticketverkauf nur noch erweiterbar, nicht mehr reduzierbar. (5) Geprüfte, von der YJAR GmbH freigegebene gemeinnützige Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten einen Rabatt von 0,5 Prozentpunkten auf den Prozentsatz der Grundgebühr bzw. der Vollservice-Gebühr (nicht auf Modul-Aufschläge). (6) Storno-Abwicklung: Für jedes vom Käufer im Self-Service stornierte Ticket (Teil B § 4 Abs. 2) erbringt Ticket+ gegenüber dem Veranstalter die Leistung „Storno-Abwicklung“ (Fristprüfung, Entwertung, Rückgabe des Platzes in den Verkauf, Stornobeleg, Erstattung bzw. Erstattungsauftrag). Das Entgelt beträgt 2,50 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer je Ticket, höchstens die vom Käufer einbehaltene Pauschale, und wird mit der Abrechnung der Veranstaltung berechnet. (7) Freikarten (POS/Gästeliste) sind auf 5 % der Eventkapazität begrenzt; je Freikarte fällt die Grundgebühr von 0,50 € an. (8) Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer; ausgenommen sind Mahngebühren und die Verzugspauschale nach § 9, die als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegen. (9) Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und per B2B-Rechnung (Lexware Office) abgerechnet.

§ 7 Geldfluss und Auszahlungen

(1) Ticket+ bietet zwei Geldflussmodelle an. Standard ist die Direktzahlung; die Vollservice-Zahlungsabwicklung (über Stripe) steht nur nach gesonderter Freigabe durch Ticket+ zur Verfügung. (2) Direktzahlung (Standard): Der Veranstalter verbindet sein eigenes, selbst geprüftes Stripe- oder PayPal-Konto. Ticketerlöse fließen unmittelbar und in voller Höhe auf dieses Konto; Ticket+ vereinnahmt zu keinem Zeitpunkt Käufergeld. Auszahlungen, Rücklastschriften und Erstattungen steuert der Veranstalter selbst über seinen Zahlungsanbieter (Erstattungen auf seine Weisung auch automatisch durch Ticket+, §§ 4, 5). Die Leistungen von Ticket+ für eine Veranstaltung (Shop, Checkout, Belegerstellung, Einlass, Erstattungsabwicklung und ggf. Vollservice) bilden eine einheitliche Leistung, die mit dem Ende der Veranstaltung ausgeführt ist; die Gebühr wird lediglich nach den Verkäufen bemessen. Für die Plattformgebühr stellt Ticket+ dem Veranstalter separat eine Rechnung pro Event (fällig binnen 7 Tagen, s. § 6). Für Produkt-Shops (Waren und Downloads ohne Veranstaltungstermin) rechnet Ticket+ die Gebühren – in beiden Geldflussmodellen – monatlich für die Verkäufe des Vormonats ab; die Leistung gilt dort je Kalendermonat als ausgeführt. (3) Vollservice-Zahlungsabwicklung über Stripe: nur nach gesonderter Freigabe durch Ticket+ und ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters bei der Einrichtung. Zahlungsdienstleister ist ausschließlich die Stripe Payments Europe Ltd. (lizenziertes E-Geld-Institut). Der Veranstalter schließt dazu das „Stripe Connected Account Agreement“ unmittelbar mit Stripe ab und durchläuft dort die gesetzliche Identitätsprüfung. Der Veranstalter ist Händler und Zahlungsempfänger gegenüber dem Käufer; Käuferzahlungen gehen unmittelbar auf sein Stripe-Konto und werden auf seine Anforderung im Portal (Sammelauszahlung) oder nach einem von ihm gewählten monatlichen Zeitplan von Stripe auf sein Bankkonto ausgezahlt; hat er Guthaben nicht selbst ausgezahlt, veranlasst Ticket+ zur Einhaltung der Stripe-Vorgaben spätestens nach 85 Tagen die Auszahlung auf sein Bankkonto. Die YJAR GmbH nimmt zu keinem Zeitpunkt Käufergeld entgegen, verwahrt keine Kundengelder, hält keine Auszahlungen zurück und bildet keine Reserven. Die Stripe-Zahlungsgebühren behält Stripe unmittelbar vom Stripe-Konto des Veranstalters ein; maßgeblich für Zahlungen, Gebühren und Auszahlungen sind die Aufstellungen im Stripe-Dashboard. Ticket+ stellt zu jeder Auszahlung zusätzlich eine Aufstellung aus den Buchungsdaten von Stripe bereit (Übersicht, kein Beleg von Stripe). Die Vollservice-Gebühr stellt die YJAR GmbH nach Abschluss der Veranstaltung mit einer Schlussrechnung; sie ist per SEPA-Lastschrift oder Überweisung zu begleichen. Erstattungen bei Storno und Absage (§§ 4, 5, 8) löst Ticket+ im Auftrag des Veranstalters über Stripe aus; der Veranstalter erteilt hierzu mit der Einrichtung die Weisung. Vorab-Auszahlungen durch Ticket+ gibt es in diesem Modell nicht.

(4) Zahlungsgebühren: In beiden Geldflussmodellen trägt der Veranstalter die Gebühren seines Zahlungsdienstleisters (z. B. Stripe, PayPal) für Zahlungen, Erstattungen und Anfechtungen selbst; der Zahlungsdienstleister berechnet sie ihm unmittelbar bzw. behält sie von seinem Konto ein. Sie sind nicht Teil der Gebühren von Ticket+ und werden darauf nicht angerechnet. Der Rechnungsbetrag der Vollservice-Schlussrechnung ist die Summe der Gebühren nach § 6 Abs. 3 bis 5 für alle Online-Verkäufe der Veranstaltung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

§ 8 Rücklastschriften und Event-Absage

(1) Direktzahlung: Rücklastschriften und Zahlungsanfechtungen (Chargebacks) trifft das Zahlungskonto des Veranstalters unmittelbar; Ticket+ sperrt die betroffenen Tickets automatisch und berechnet dafür nichts. (2) Vollservice: Stripe belastet Ticketbetrag und eigene Anfechtungsgebühren unmittelbar dem Stripe-Konto des Veranstalters. Ticket+ sperrt die betroffenen Tickets und bearbeitet den Vorgang (Benachrichtigung, Sperre, Zuordnung in der Abrechnung). Hierfür berechnet Ticket+ je Rücklastschrift bzw. Anfechtung eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (17,85 €) – mit der Schlussrechnung der Veranstaltung oder, wenn diese bereits gestellt ist, gesondert. Die Gebühr fällt je Vorgang an – auch wenn das Anfechtungsverfahren zugunsten des Veranstalters ausgeht, weil der Bearbeitungsaufwand in jedem Fall entsteht –, es sei denn, die Rücklastschrift bzw. Anfechtung beruht auf einem von Ticket+ zu vertretenden Umstand (z. B. technische Doppelbelastung). (3) Sagt der Veranstalter ein Event komplett ab, löst er über das System die 100-%-Erstattung an alle Käufer aus (bei Direktzahlung über sein eigenes Zahlungskonto – auf seine Weisung automatisch durch Ticket+ –, bei Vollservice-Zahlungsabwicklung automatisch durch Ticket+ über Stripe). Ihn trifft dabei – in beiden Geldflussmodellen und unabhängig von einer Gemeinnützigkeit – nur eine ermäßigte Grundgebühr von 0,5 % + 0,50 € je Ticket, höchstens die ursprünglich berechnete Gebühr; Modul-Aufschläge und der Vollservice-Aufschlag entfallen; Zahlungsgebühren trägt der Veranstalter nach § 7 Abs. 4. Bereits angefallene Entgelte für die Storno-Abwicklung (§ 6 Abs. 6) bleiben bestehen. Eine Absage ist nur bis zum Ende der Veranstaltung möglich.

§ 9 Zahlungsverzug und Mahnwesen

(1) Rechnungen von Ticket+ sind, soweit auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen; nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Schlägt ein Gebühreneinzug fehl oder wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, gilt: Tag 1 Rechnungsstellung; Tag 8 erste Mahnung zuzüglich 5,00 € Mahngebühr; Tag 15 zweite Mahnung zuzüglich weiterer 5,00 € Mahngebühr und Sperrung des Ticketverkaufs für alle aktiven Events; Tag 22 Sperrung des Kontos und Übergabe an ein Inkassounternehmen. Sperren werden nach vollständigem Ausgleich automatisch aufgehoben. (2) Die Mahngebühr ist pauschalierter Schadensersatz und unterliegt nicht der Umsatzsteuer; dem Veranstalter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. (3) Gegenüber Veranstaltern, die nicht Verbraucher sind, kann Ticket+ im Einzelfall statt der Mahngebühren die gesetzliche Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen; Mahngebühren derselben Forderung werden darauf angerechnet.

§ 10 Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter gewährleistet die Richtigkeit seiner Angaben (insbesondere des gewählten Umsatzsteuersatzes 0/7/19 % für seine Tickets), die Erfüllung veranstaltungsrechtlicher Pflichten (Genehmigungen, Jugendschutz, Sicherheit) und hält die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Inhalten. (2) Der Veranstalter ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Käuferdaten seiner Events; der Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) ist Bestandteil dieser AGB und kann hier als Dokument heruntergeladen werden. (3) Barumsätze und unbare Umsätze der Abendkasse vereinnahmt der Veranstalter selbst; er ist Verkäufer und für deren steuerliche Behandlung sowie für die Kassenführungs-, Belegausgabe- und Mitteilungspflichten (§§ 146, 146a AO) verantwortlich. Ticket+ stellt eine Kassensoftware mit Anbindung an eine vom Veranstalter bereitgestellte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bereit; ohne verbundene TSE ist der Verkauf an der Abendkasse nicht möglich. Der Veranstalter teilt Kasse und TSE der Finanzverwaltung mit (§ 146a Abs. 4 AO) und bewahrt die Exporte (DSFinV-K, TSE-Export, Kassenberichte, Belege) zehn Jahre auf (§ 147 AO); Ticket+ stellt hierfür eine Verfahrensdokumentation und Exportfunktionen bereit. (4) Der Veranstalter beauftragt Ticket+, für jeden über die Plattform abgeschlossenen Verkauf in seinem Namen und für seine Rechnung eine Rechnung an den Käufer und für jede Erstattung einen Stornobeleg auszustellen. Rechnungsaussteller ist der Veranstalter; er ist für die Richtigkeit der im Portal hinterlegten Angaben (insbesondere Name, Anschrift, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Steuersatz und steuerliche Einordnung) verantwortlich und schuldet die in den Belegen ausgewiesene Umsatzsteuer; Einzelheiten regelt § 10a. (5) Digitale Inhalte zum Herunterladen (Downloads) kann über Ticket+ nur die YJAR GmbH im eigenen Namen anbieten. Für andere Veranstalter ist der Verkauf von Downloads ausgeschlossen, weil Ticket+ dabei umsatzsteuerlich als Verkäufer gälte (§ 3 Abs. 11a UStG). Aufzeichnungen können Veranstalter als Datenträger (z. B. DVD, USB-Stick) mit Versand oder Abholung verkaufen. (6) Wertgutscheine (Teil B § 5a) verkauft Ticket+ nur, wenn der Veranstalter den Gutscheinverkauf im Portal selbst eingeschaltet hat; er kann ihn jederzeit wieder ausschalten, bereits verkaufte Gutscheine bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum (Teil B § 5a Abs. 4 und 5) einlösbar. Aussteller der Gutscheine ist der Veranstalter. Ticket+ ordnet sie beim Verkauf nach Teil B § 5a Abs. 6 ein: Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG) beim Verkauf ohne Umsatzsteuer, bei der Einlösung mit der Umsatzsteuer der bezahlten Leistung (soweit sie anfällt) auf deren vollen Preis; für Einzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 14 UStG) stellt Ticket+ im Namen des Veranstalters beim Verkauf die Rechnung mit Umsatzsteuer aus, die der Veranstalter für den Zeitraum des Verkaufs anmeldet. Ticket+ führt für den Veranstalter ein Gutscheinbuch (Ausgabe, Einlösung, Gutschrift, Restguthaben, Ablaufdatum) und weist im Portal auf bald ablaufende und abgelaufene Gutscheine hin; die steuerliche Behandlung nicht eingelöster Guthaben obliegt dem Veranstalter.

(7) Den Verkauf von Waren (körperlichen Gegenständen, z. B. Merchandise, Datenträger, gedruckte Programmhefte) über die Online-Verkaufswege von Ticket+ schaltet die YJAR GmbH frei, sobald die Gültigkeit einer dem Veranstalter vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Name und Anschrift des Veranstalters bestätigt sind und die nach Absatz 8 erforderlichen Angaben vorliegen. Die YJAR GmbH prüft die Gültigkeit bei der Freischaltung und bei jeder Änderung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Name oder Anschrift, ist berechtigt, sie jederzeit erneut zu prüfen, und speichert die Ergebnisse. Der Veranstalter hat die Art jedes Artikels zutreffend anzugeben, bei Kombi-Artikeln die enthaltenen Bestandteile und ihre Wertanteile, bei Waren den Ort des Versandbeginns bzw. der Abholung zu nennen und Änderungen seiner Stammdaten unverzüglich im Portal einzutragen. Die YJAR GmbH zeichnet die Angaben nach § 22f des Umsatzsteuergesetzes auf und übermittelt sie dem Finanzamt auf Anforderung. Sie ist berechtigt, den Warenverkauf für alle Konten des Veranstalters jederzeit ohne Vorankündigung zu sperren und noch nicht bezahlte Warenbestellungen zu stornieren, insbesondere wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ungültig wird, ihr eine Mitteilung des Finanzamts nach § 25e Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zugeht oder der Veranstalter einen Hinweis der YJAR GmbH auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt; der Ticketverkauf bleibt davon unberührt. Ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ungültig, liefert der Veranstalter bereits bezahlte Waren erst nach erneuter Bestätigung aus oder erstattet den Kaufpreis.

(8) Die YJAR GmbH ist meldender Plattformbetreiber im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes. Sie erhebt und prüft zu Veranstaltern, die über Ticket+ Waren verkaufen, Parkplätze, Stand- oder sonstige Flächen oder Verkehrsmittel zeitlich begrenzt überlassen oder persönliche Dienstleistungen erbringen, die gesetzlich vorgesehenen Angaben und meldet diese sowie die je Quartal gezahlte Vergütung, die Zahl der Tätigkeiten und die einbehaltenen oder berechneten Gebühren dem Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die zuständigen Finanzbehörden im In- und Ausland weiterleitet. Der Veranstalter stellt auf Anforderung insbesondere Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer (Wirtschafts-Identifikationsnummer, sonst Identifikationsnummer, sonst Steuernummer), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registergericht und Registernummer, Bankverbindung sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und, falls keine Steueridentifikationsnummer vorliegt, den Geburtsort vollständig und richtig zur Verfügung und belegt sie auf Verlangen. Legt der Veranstalter die Angaben trotz zweimaliger Erinnerung nicht vor, ist die YJAR GmbH gesetzlich verpflichtet, frühestens 60 und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung die weitere Nutzung von Ticket+ durch den Veranstalter zu sperren und eine erneute Registrierung zu verhindern oder, soweit Zahlungen über die YJAR GmbH abgewickelt werden, die Auszahlung der Vergütung einzubehalten; die Maßnahme wird aufgehoben, sobald die Angaben vorliegen. Die YJAR GmbH teilt dem Veranstalter die über ihn gemeldeten Angaben bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.

§ 10a Belege im Namen des Veranstalters

(1) Auftrag. Der Veranstalter beauftragt Ticket+, für jeden über die Plattform abgeschlossenen Verkauf (Online-Verkauf, Abonnement, Gästeliste, Akkreditierung, Abendkasse) in seinem Namen und für seine Rechnung eine Rechnung an den Käufer auszustellen und für jede Erstattung einen Stornobeleg (Rechnungskorrektur) zu erstellen (Rechnungsausstellung durch einen Dritten, § 14 Abs. 2 UStG). Rechnungen der YJAR GmbH an den Veranstalter über eigene Leistungen (Plattform- und Servicegebühren) bleiben hiervon unberührt; sie werden gesondert gestellt.

(2) Inhalt und Verantwortung. Die Belege enthalten die Angaben, die der Veranstalter im Portal hinterlegt, insbesondere Name, Anschrift, Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Steuersatz und steuerliche Einordnung je Veranstaltung. Der Veranstalter ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich, hält sie aktuell und meldet erkannte Fehler in ausgestellten Belegen unverzüglich. Die umsatzsteuerlichen Pflichten aus den Belegen, insbesondere die Steuerschuld für eine in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, trägt der Veranstalter.

(3) Nummernkreis. Ticket+ vergibt für jeden Veranstalter einen eigenen, fortlaufenden und je Kalenderjahr lückenlosen Nummernkreis: Rechnungen „TP-‹Kürzel›-‹Jahr›-‹Nummer›“, Stornobelege „TP-‹Kürzel›-S-‹Jahr›-‹Nummer›“. Das Kürzel wird aus dem Namen des Veranstalters gebildet; der Veranstalter kann es im Portal ändern, solange in seinem Kreis noch kein Beleg ausgestellt wurde. Belege, die vor dem 3. Oktober 2026 ausgestellt wurden, tragen Nummern aus einem plattformweiten Nummernkreis („TP-R-…“, „TP-S-…“) und behalten diese.

(4) Unveränderbarkeit. Ticket+ erzeugt jeden Beleg bei seiner Ausstellung einmalig als PDF-Dokument, speichert ihn zusammen mit einer Prüfsumme (SHA-256) unveränderbar und stellt dem Käufer und dem Veranstalter ausschließlich diese Fassung bereit. Ändert sich ein Vorgang nach der Ausstellung (z. B. Teilstorno, Erstattung), wird dies durch einen gesonderten Stornobeleg dokumentiert; der ursprüngliche Beleg bleibt unverändert. Konnte eine Fassung bei der Ausstellung ausnahmsweise nicht gespeichert werden, erzeugt Ticket+ sie nachträglich aus den gespeicherten Vorgangsdaten, kennzeichnet sie im Belegarchiv als nachträglich archiviert und bewahrt sie danach ebenfalls unverändert auf. Für Belege, die vor dem 3. Oktober 2026 ausgestellt wurden, wurde keine Fassung gespeichert; Ticket+ stellt sie auf Abruf als nachträgliche Wiedergabe aus den gespeicherten Vorgangsdaten bereit, die auf dem Beleg als solche gekennzeichnet ist und nicht die damals versandte Originalfassung darstellt.

(5) Belegarchiv und Aufbewahrung. Ticket+ stellt dem Veranstalter während der Vertragslaufzeit alle in seinem Namen ausgestellten Belege im Portal (Finanzen → Belegarchiv) zum Abruf sowie als Export (ZIP-Datei mit den PDF-Belegen und einem Verzeichnis mit Belegnummer, Belegdatum, Beträgen je Steuersatz und Prüfsumme) bereit. Die gesetzliche Aufbewahrung der Belege (§ 147 AO, § 14b UStG) obliegt dem Veranstalter; er exportiert das Belegarchiv hierzu mindestens einmal jährlich sowie vor dem Ende des Plattformvertrags.

(6) Abendkasse. Bei Verkäufen an der Abendkasse ist der Kassenbon zugleich die Rechnung nach Absatz 1: bis 250 € brutto als Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV), darüber mit Name und Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 UStG). Im Übrigen gilt für die Abendkasse § 10 Abs. 3.

§ 11 Ticket-Branding und Backlink bei Einbindung

(1) Auf allen ausgestellten Tickets sind Kopf- und Fußbereich mit dem Ticket+-Logo und dem Hinweis auf die Plattform fest belegt und nicht entfernbar. Erweiterte Branding-Optionen (eigenes Corporate Design, Sponsorenlogos, Wallet-Web-App) stehen mit dem gebuchten Modul „Individuelle Tickets & Marken-Branding“ zur Verfügung. (2) Bindet der Veranstalter sein Event auf einer eigenen Website ein oder verlinkt darauf – gleich ob per Widget/iframe (Abschnitt „Verkaufen – überall“ im Portal), per Link-Button oder auf andere Weise –, ist der dabei bereitgestellte Hinweis „Ticketing von Ticket+ · YJAR GmbH“ samt Verlinkung auf ticket-plus.net und yjar.de stets mit einzubinden und darf nicht entfernt, verborgen oder als „nofollow“/„sponsored“ markiert werden. Die von Ticket+ bereitgestellten Einbindungscodes enthalten diesen Hinweis automatisch.

§ 12 Laufzeit, Kündigung, Haftung

(1) Der Plattformvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen kündbar; laufende Events werden ordnungsgemäß abgewickelt. (2) Ticket+ haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; im Übrigen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. (3) Für die Durchführung der Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter.

Teil D – Schlussbestimmungen

§ 13 Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Gegenüber Kaufleuten ist Gerichtsstand Bamberg. (3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.